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BVerwG, 06.07.1987 - 1 D 142.86 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Heimliche Tonbandaufnahme eines Gesprächs mit dem Dienstvorgesetzten - Verhängung einer förmlichen Disziplinarmaßnahme - Vorsätzlich begangene Straftat - Störung des Betriebsfriedens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 15.10.1986 - VI VL 31/86
- BVerwG, 06.07.1987 - 1 D 142.86
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04
Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an …
Wer dieses Gebot nicht beachtet und durch grundlos negative und abfällige Bemerkungen über Kollegen das betriebliche Klima schuldhaft belastet, macht sich einer nicht unerheblichen Pflichtwidrigkeit schuldig (vgl. Urteil vom 13. Januar 1988 BVerwG 1 D 127.86: u.a. fortgesetzte üble Nachrede gegenüber Vorgesetzten; vgl. auch Urteil vom 6. Juli 1987 BVerwG 1 D 142.86 ZBR 1987, 383 = DokBerB 1987, 263 = RiA 1987, 264: heimliche Tonbandaufnahme eines Gesprächs mit dem Dienstvorgesetzten und Vorspielen gegenüber Kollegen, und Urteil vom 15. März 2000 BVerwG 1 D 58.98: verbale Angriffe gegen Kollegen). - VGH Bayern, 26.09.2014 - 16a D 13.253
Disziplinarrecht
Bei einer einmaligen heimlichen innerdienstlichen Aufnahme und dem Vorspielen vor einem Kollegen ist das Bundesverwaltungsgericht von der Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung ausgegangen (BVerwG U.v. 6.7.1987 -1 D 142/86 - juris). - VGH Bayern, 02.03.1994 - 25 C 93.2517 Insoweit ist anerkannt, daß derselbe Bereich rechtlich teils öffentlichrechtlich, teil privatrechtlich organisiert werden kann (Kopp, BayVBl 1988, 186).